AGB
I. Allgemeines
Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam "Lieferant" genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Abänderungen, Ergänzungen oder von den nachstehenden Bestimmungen abweichende Verkaufsbedingungen der Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen ausdrücklich schriftlich vor Lieferung anerkannt werden. Eine Annahme von Leistungen oder Lieferungen bzw. Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu abweichenden oder ergänzenden Verkaufsbedingungen der Lieferanten. Sofern der Lieferant mit diesen Einkaufsbedingungen nicht einverstanden ist, muss er uns dies unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Firma IDH ist in diesem Falle berechtigt, die Bestellung sofort kostenfrei zu stornieren.
II. Bestellung
1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
2. Bestellungsannahmen sind uns durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt.
3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
4. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.
5. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass wir überwiegend für die Automobilindustrie fertigen und die zu liefernden Teile daher den für die Automobilindustrie geltenden erforderlichen Standards (Gütesiegel „QM“) entsprechen müssen. Der Lieferant hat die Qualität der zu liefernden Erzeugnisse ständig an den neuesten Regeln der Technik sowie den am Einsatzort geltenden technischen Normen auszurichten. Der Lieferant erklärt, dass er die für eine qualitätsgerechte Lieferung notwendigen Standards, Lastenhefte und Dokumentenhefte der Hersteller kennt bzw. sich diese auf eigene Kosten beschafft. Er erklärt, dass die Lieferung den dort aufgeführten Maßstäben entspricht und haftet für jegliche Abweichungen.
6. Der Lieferant ist verpflichtet, ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat insoweit Aufzeichnungen – insbesondere zu seinen Qualitätsprüfungen – zu erstellen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
7. Montage-, Betriebs- und Lageranweisungen sind in deutscher und englischer Sprache kostenfrei mitzuliefern. Dies gilt auch für Unterlagen zur Wartung und Instandsetzung.
8. Der Lieferant darf zur Leistungserbringung Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung beauftragen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die vereinbarten Qualitätsstandards lt. Punkt 5 erfüllt werden. Der Besteller übernimmt die Garantie für seine Subunternehmer/Lieferanten.
III. Liefertermine
1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.
2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
IV. Lieferung/Verpackung
1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, daß durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.
V. Dokumentation
1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung – auf Anforderung hin auch in englischer Sprache - jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:
a. Nummer der Bestellung
b. Menge und Mengeneinheit
c. Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht
d. Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer
e. Restmenge bei Teillieferungen.
2. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.
VI. Preise
1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt.
2. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.
VII. Rechnung/Zahlung
1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.
2. Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang mit 2% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang netto.
3. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.
VIII. Garantie/Gewährleistung/Beanstandung
1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben sowie den Qualitätsstandards der Automobilindustrie in Deutschland und den Standards, Lastenhefte und Dokumentenheften der Hersteller entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt.
2. Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
3. Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag endet die Gewährleistung mit Ablauf von 24 Monaten nach Lieferung und Abnahme.
4. Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
IX. Produzentenhaftung
Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.
X. Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
XI. Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen – insbesondere bei unseren Auftraggebern bzw. der Automobilindustrie oder einzelnen Werken – u. ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
XII. Verwahrung/Eigentum
Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
XIII. Geschäftsgeheimnisse
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen sowie alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dies betrifft insbesondere auch die Lastenhefte, Produkt- und Herstellerinformationen sowie Dokumentenhefte der Hersteller.
XIV. Allgemeine Bestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, wo die Ware auftragsgemäß zu liefern ist, ansonsten unser Geschäftssitz.
3. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferanten Klage zu erheben.
4. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes. Dies ist eine Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB. Die Anwendung anderer Rechtsvorschriften ist ausgeschlossen.